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Mediation

Konflikte jeglicher Art haben erhebliche Auswirkungen auf alle Beteiligten. Mit einer Mediation ermöglichen Sie sich die Chance, zukunftsfähige Lösungen zu erarbeiten, indem Sie eigenverantwortlich agieren, mitbestimmen und die Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligten Berücksichtigung finden können. Sie bestimmen, über welche Themen Sie sprechen möchten und welche Themen Sie regeln wollen. Sparen Sie sich kostbare Ressourcen, langwierige Gerichtsverfahren und entwickeln Sie mit unserer neutralen professionellen Unterstützung gemeinsame und tragbare Lösungen.

In Anlehnung an das Mediationsgesetz (MediationsG) bieten wir Ihnen im Rahmen eines strukturierten Verfahrens die Möglichkeit, Konflikte zu lösen bzw. Streit zu schlichten, auch ohne langwierige Gerichtsprozesse. Ein vertraulicher Umgang wird zu jederzeit gewährleistet und in einem Mediationsvertrag festgehalten.

Es können die unterschiedlichsten Konflikte bearbeitet werden, wie z. B. Streitigkeiten im Rahmen einer Erbschaftsangelegenheit, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Geschäftsführung und Arbeitnehmervertretern, bei Streitigkeiten mit anderen Unternehmen, bei Trennungen oder Sorgerechtsstreitigkeiten.

Unsere Wirtschaftsmediatoren sind gemäß des neuen Mediationsgesetzes ausgebildet und orientieren sich in Ihren Verhaltenspflichten und Tätigkeiten daran. Somit ist die Unabhängigkeit und Neutralität jederzeit vorhanden.

Das neue Mediationsgesetz können Sie abrufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mediationsg/gesamt.pdf

Die detaillierten Aufgaben eines Mediators, den Ablauf einer Mediation, sowie Ihre Kosten und Vorteile erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Kontakt. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.

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Identifikationsnummer
für Ausländer in Spanien

Unser Service für Sie: NIE / NIF Nummer beantragen

Wir, Ribas Brutschy Abogados aus Karlsruhe, beantragen für Sie die NIE / NIF Nummer. Bitte füllen Sie hierzu das folgende Formular aus.
Wir informieren Sie selbstverständlich umgehend vor Beantragung und verbindlicher Beauftragung über Preise, Dauer und Vorgehensweise.

Identifikationsnummer für Ausländer in Spanien (NIE / NIF) Nummer beantragen

Ihre Angaben

Entsendung von Mitarbeitern

Möchten Sie Mitarbeiter im Rahmen einer zeitlich begrenzten Dienstleistung, wie z.B. der Ausführung von Projekten, Montage und/oder Installationsarbeiten sowie für mögliche Wartungsarbeiten nach Spanien entsenden?

In diesem Fall gilt es als Entsendeunternehmen bestimmte gesetzliche Regelungen und Pflichten während des Entsendezeitraumes einzuhalten!

Diese werden durch das spanische Entsendegesetz (Ley 45/1999) geregelt.

Meldepflicht

Die Entsendung von Mitarbeitern in einen EU-Mitgliedsstaat unterliegt bereits in Deutschland der Registrierungspflicht, d.h. eine Meldung ist vorab im Entsendestaat durchzuführen.

Darüber hinaus hat das Unternehmen, welches Mitarbeiter für länderübergreifende Dienstleistungen nach Spanien entsenden möchte, dies auch der örtlich zuständigen spanischen Behörde mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist u.a. die Dauer der Entsendung (Meldepflicht ab 8 Tagen) sowie ein Ansprechpartner für die spanischen Arbeitsbehörden und die Sozialversicherungsträger zu benennen. Bei Zeitarbeitsfirmen sind weitere Besonderheiten zu beachten und anzugeben.

Unterlagen vor Ort

Über die gesamte Dauer des Entsendezeitraums ist das Entsendeunternehmen verpflichtet bestimmte mitarbeiterbezogene Dokumente in spanischer Sprache digital oder in Papierform am Einsatzort vorzuhalten. Dies betrifft u.a. die Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter, Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeiterfassung, etc.

Auch die Einhaltung arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist mittels Unterlagen, welche in spanischer Sprache vorliegen müssen, nachzuweisen.

Bußgelder und Saktionen

Werden Verstöße durch die spanische Arbeitsinspektion festgestellt, werden diese gemäß Gesetzesverordnung je nach Schwere des Verstoßes mit Bußgeldern geahndet.

Kosten unserer Tätigkeiten


Die Kosten für die Antragstellung für das Register der zugelassenen Unternehmen (REA) belaufen sich auf ca. 400 EUR bis 600 EUR.

Für die Entsendemitteilung berechnen wir zwischen 200 EUR und 300 EUR in Abhängigkeit der Mitarbeiteranzahl.

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Firmengündung in Spanien

Wollen Sie in Spanien geschäftlich tätig sein und beabsichtigen eine spanische Gesellschaft zu gründen? Unsere Kanzlei Ribas Brutschy Abogados in Karlsruhe verfügt über umfangreiche Erfahrung, sowohl bei der Gründung von Gesellschaften in Spanien, als auch bei der Gründung von spanischen Tochtergesellschaften bzw. Niederlassungen eines bestehenden Unternehmens in Deutschland bzw. Spanien.

Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Firmengründung in Spanien zusammengefasst

Unser Service für Sie:Firmengründung in Spanien

  • Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Firmengründung in Spanien zusammengefasst


Diese Besonderheiten müssen Sie bei der Gründung berücksichtigen
Gründen in Spanien – Welche Firma soll es sein?

  • Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)
  • Ein paar wichtige Fragen hierzu im
    Überblick:
  • Empresario Individual (Autónomo)
  • Sociedad Civil
  • Sociedad Anonima (S.A.)

    S.L. oder S.A. in Spanien?

  • Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)
  • Die Sociedad Anónima (S.A.)

    Unser Rat zur Firmengründung

  • Firmengründung: S.L. oder S.A. in Spanien beantragen

Diese Besonderheiten müssen Sie bei der Gründung berücksichtigen

Die Niederlassungsfreiheit der EU ermöglicht auch eine Firmengründung in Spanien. Welche wesentlichen Unterschiede jedoch zu beachten sind wie zum Beispiel Haftungsfragen, Gründungsaufwand, Steuerregelungen oder Offenlegungspflichten u.v.m., kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt den zukünftigen Erfolg des Unternehmen mitentscheiden.

Bei jeder Firmengründung sollten daher die jeweiligen Vor- und Nachteile der Rechtsformen genauestens überprüft werden.

Gründen in Spanien - Welche Firma soll es sein?

Grundsätzlich wird in Spanien genauso wie in Deutschland zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind beispielhaft in Spanien grundsätzlich möglich und werden exemplarisch als Übersicht dargestellt. Die Themen Steuern und Sozialversicherung werden in der folgenden Übersicht nicht betrachtet.

1. Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)

Die spanische SL ist mit ihrer Rechtsform der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar. Ein Unterschied ist, jedoch zum Beispiel das niedrige Mindestgründungskapital von 3.000 EUR.

Dank ihrem niedrigen Gründungskapital ist sie damit eine ideale Alternative zu einer deutschen GmbH, die ein
Gründungskapital von 25.000 EUR hat.

Seit der Europäische Gerichtshof die Gründungstheorie und nicht mehr die Sitztheorie für alle EU Länder als verbindlich festschreibt, kann eine spanische SL ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben.

Mit dem Gesetz 14/2013 zur Förderung der Firmengründung und Wirtschaft in Spanien, welches am 28.09.2013 in Kraft trat, wurden eine Reihe von Erleichterungen für Unternehmer in Spanien verabschiedet.

Nicht nur, dass außereruopäische Investoren bei einem Invest ab 500.000 EUR eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sondern auch der nationale Kleinnunternehmer wird gefördert.

Ein paar wichtige Fragen hierzu im Überblick:

Wer kann eine spanische SL gründen?

Grundsätzlich können sowohl EU-Bürger als auch Nicht EU-Bürger eine Gesellschaft gründen. Der Geschäftsführer muss eine N.I.E. – Número de Identificación de Extranjeros (Identifikationsnummer für Ausländer) beantragen.

Wie hoch ist das Mindesstammkapital?

Das Mindeststammkapital muss mindestens 3.000,-Euro betragen und zu Beginn der Gründung auf das Firmenkonto eingezahlt werden.

Wann steht das Stammkapital wieder zur Verfügung?

Nach Beurkundung der Gesellschaft durch den Notar (Escritura) und Eintragung ins Handelsregister kann über das Stammkapital verfügt werden.

Kann ich mit einer spanischen SL auch in Deutschland geschäftlich tätig werden?

Ja – nach den EU Gesetzlinien kann man eine spanische SL europaweit voll einsetzen.

Wie sieht es mit der Haftung aus?

Die Gesellschaft haftet mit Ihrem Stammkapital. Es besteht völliger Haftungs- bzw Risikoschutz für Gesellschafter und Geschäftsführer

Welche Beschränkungen gibt es bei der Namensgebung?

Prinzipiell gibt es keine Beschränkungen. Der Name kann frei gewählt werden.
Allerdings darf im Gesellschaftsname kein Zusatz in deutsch wie Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft verwendet werden. Es müssen drei Namensvorschläge eingereicht werden. In Madrid wird dann überprüft, welcher Name noch frei und verfügbar ist.

Reservierung von Firmennamen

Vor jeder Gründung einer spanischen SL oder bei gewünschter Namensänderung einer bestehenden Gesellschaft, muss beim Registro Mercantil (Handelsregister) geprüft werden, ob der betreffende Firmenname frei ist.

Wie lange dauert die Gündung einer S.L.?

Von der Namensregistrierung in Madrid bis zur Eintragung in das Handelsregister zwischen 2 und 3 Monaten.

Wann erhalte ich den Handelsregisterauszug?

Dieser kann bis zu 3 Monaten dauern.

Besteht zur Gründung oder zum Kauf einer spanischen S.L. in Spanien Anwesenheitspflicht?

Weder zur Gründung noch zur Übertragung in Spanien ist eine Anwesenheit Pflicht.

Wie viele Gesellschafter kann eine S.L. haben?

Mindestens einen Gesellschafter (S.L. unipersonal). Nach oben gibt es keine Beschränkungen.

Wo muss der Sitz der Gesellschaft sein?

Der Gesellschaftssitz kann an einem beliebigen Ort Spaniens sein.

Welche Vorteile kann ein Immobilienkauf über eine S.L. bringen?

Beim Kauf durch eine S.L. kann der Käufer im Hintergrund bleiben. Im Grundbuch ist als Eigentümer der Name der Gesellschaft, Registernummer, Steuernummer der S.L., der ursprüngliche Gründer sowie der Geschäftsführer eingetragen. Nicht eingetragen ist der aktuelle Besitzer der Gesellschaftsanteile, also der tatsächliche Eigentümer.

Welche Reihenfolge sollte beim Kauf einer Immobilie durch eine S.L. beachtet werden?

Empfehlenswert ist es, erst die S.L. zu gründen und mit dieser dann den Kauf zu tätigen. Entscheidend ist, dass die Immobilie von einer Firma und nicht von einer Privatperson gekauft wurde. Außerdem fallen bei späterer Einbringung einer Immobilie in eine S.L. noch Transaktionskosten, sprich Übertragungskosten an.

Gilt das deutsche Wettbewerbsgesetz auch für eine spanische S.L.?

Für eine spanische S.L gelten die deutschen Bestimmungen nicht, da die spanische S.L. unter die spanischen Gesetze fällt.

2. Empresario Individual (Autónomo)

Der „Empresario Individual oder Autónomo“ ist mit dem Einzelunternehmen in Deutschland vergleichbar. Diese Unternehmensform wird des Öfteren von Handwerkern oder Anwälten gewählt. Bei dieser Unternehmensform ist eine einzige Person für die gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens verantwortlich.

3. Sociedad Civil

Die Sociedad Civil lässt sich mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) vergleichen. Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, wobei jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen für eventuelle Verluste des Unternehmens haftet. An ihre Gründung ist kein Mindestkapital gebunden.

4. Sociedad Anonima (S.A.)

Die S.A. ist die spanische Form einer Aktiengesellschaft. Sie kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Für die Gründung einer S.A. benötigt man mindestens 60.000 Euro Gründungskapital, von dem mindestens 25 Prozent eingezahlt werden müssen. Der Gründungsvertrag ist von einem Notar zu beglaubigen, und das Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gründung einer S.A. ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn am Unternehmen viele Gesellschafter beteiligt sind, oder wenn der Investitionsbetrag sehr hoch ist.

S.L. oder S.A. in Spanien?

Grundsätzlich wird in Spanien genauso wie in Deutschland zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind beispielhaft in Spanien grundsätzlich möglich und werden exemplarisch als Übersicht dargestellt. Die Themen Steuern und Sozialversicherung werden in der folgenden Übersicht nicht betrachtet.

Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)

Sie erfreut sich bei Unternehmern in Spanien und ganz Europa aufgrund der Haftungsbegrenzung und des geringen Mindestkapitals von 3.006 € besonderer Beliebtheit.

Bei Gründung ist zuerst die Durchführung einer Namensabfrage beim zentralen Handelsregister erforderlich. Das Register prüft mögliche Verwechslungsgefahren mit bereits bestehenden Firmen. Später erfolgt die Eröffnung eines Bankkontos auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft, die Beantragung einer spanischen Steuernummer für die Gesellschafter (NIE) beim Finanzamt, die Erarbeitung der Gesellschaftsstatuten, die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde, die Beantragung der Steuernummer der Gesellschaft (NIF), die Zahlung der Gründungssteuern und -kosten (wie den Notar, Handelsregister) und schließlich die Eintragung der Gesellschaft in das örtliche Handelsregister.

Die Sociedad Anónima (S.A.)

Es gibt lediglich eine Form der klassischen spanischen Aktiengesellschaft die Sociedad Anónima (S.A.). Zur Gründung einer S.A. reicht ein Gesellschafter. Das Grundkapital von mindestens 60.101 EUR muss bei der Gründung komplett gezeichnet sein, mindestens 25 % davon eingezahlt. Der Gründungsvertrag, die sogenannte Escritura, muss von einem Notar beglaubigt und die S.A. im Handelsregister (Registro Mercantil) eingetragen werden. Die Gründung einer S.A. eignet sich insbesondere bei einer großen Anzahl von Gesellschaftern oder bei einem hohen Investitionsbedarf. Das Handelsrecht sieht die organisatorische Struktur mit Hauptversammlung (Junta General), Geschäftsführung (Administrador(es) und Aufsichtsrat (Consejo de Administracion) vor.

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Ihre Angaben

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Handelsregisterauszug in Spanien beantragen

Ribas Brutschy Abogados beantragt für Sie einen Handelsregisterauszug über eine spanische Firma (S.L. oder S.A.). Bitte füllen Sie hierzu das folgende Formular aus. Wir informieren Sie selbstverständlich umgehend vor Beantragung und verbindlicher Beauftragung über Preise und Dauer.

Das wichtigste Register für jeden Unternehmer in Spanien ist das Handelsregister (Registro Mercantil). Dieses sorgt für Sicherheit im Wirtschafsverkehr, indem es Dritten Informationen über juristische Personen, deren Vertretungsverhältnisse und Aktualität gibt.

Darüber hinaus beglaubigt das Registro Mercantil die Handelsbücher der Gesellschaften und ernennt unabhängige Experten und Wirtschaftsprüfer. Auf den Handelsregisterauszügen finden sich auch Informationen darüber, ob die Gesellschaft ihre Jahresabschlüsse hinterlegt hat.

Neben den örtlichen Handelsregistern gibt es das zentrale Handelsregister in Madrid, das die Daten aller Handelsregister mitverwaltet und auch den Boletín Oficial del Registro Mercantil veröffentlicht. Darüber hinaus ist es auch für die Negativbescheinigung neuer Gesellschaftsnamen zuständig.

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Angaben zur juristischen Person
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Grundbuchauszug Spanien

Wir, die Kanzlei Ribas Brutschy Abogados in Karlsruhe, beantragen für Sie einen aktuellen Grundbuchauszug. Bitte füllen Sie hierzu das folgende Formular aus. Wir informieren Sie selbstverständlich umgehend vor Beantragung und verbindlicher Beauftragung über Preise und Dauer.

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Angaben zur Immobilie

Genaue Angaben des Grundbuchs
Grundbuchangaben der Immobilie/des Grundstücks:
Andere bekannte Angaben der Immobilie/ des Grundstücks:
Komplette Angaben des jetzigen Eigentümers der Immobilie/des Grundstücks:
o
Alternativ

Senden Sie uns per e-mail eine Kopie der notariellen Kaufvertragsurkunde (Escritura) der Immobilie / des
Grundstücks oder den letzten Grundsteuerbescheid (Recibo de IBI).

Sus personas de contacto

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eUROPÄISCHES mAHNVERFAHREN

Europäische Ländergrenzen sind für uns kein Hindernis. Sollten Sie also Schwierigkeiten haben, europäische Geschäftspartner zur pünktlichen Zahlung zu bewegen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind mit den Hürden und Herausforderungen einer Zwangsvollstreckung im europäischen Ausland vertraut und kümmern uns professionell um die grenzüberschreitende Geltendmachung Ihrer Forderungen.

 

Dieses vereinfachte EU Gerichtsverfahren kann dann durchgeführt werden, wenn Sie vom Antragsgegner ausschließlich die Zahlung eines Geldbetrags fordern. Voraussetzung ist auch, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt (anwendbar in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es dabei auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt).

Hat Ihr Schuldner oder Ihre Schuldnerin den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie ein Europäisches Mahnverfahren durchführen. Das gilt nicht für Dänemark.

Je nach Höhe Ihrer Forderung ist dies
– ein Europäisches Mahnbescheidsverfahren für Forderungen über 2.000 Euro
– ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen unter 2.000 Euro.

Damit können Sie Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchsetzen.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Verfahren in Ihrem Fall geeignet sind, nutzen Sie den folgenden Assistenten des europäischen Justizportals.

Der durch das Europäische Mahnverfahren erlangte Titel wird in der ganzen EU bis auf Dänemark anerkannt.

Alternativ können Sie weiterhin Ihre Forderung mit den herkömmlichen nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltend machen und auf dieser Grundlage gegen Ihren Schuldner oder Ihre Schuldnerin im Ausland vollstrecken.

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