Spanisches

Ámbito jurídico

Erben und Vererben in Spanien –
Besonderheiten bei internationalen Erbschaften

Eine durchdachte Nachlassregelung kann Unmut und Konflikte vermeiden. Umso wertvoller ist, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit den unterschiedlichen rechtlichen Regelungen des deutschen und spanischen Erbschaftsrecht zu beschäftigen.

Das Erbrecht in Spanien ist nicht nur im spanischen Zivilgesetzbuch, dem Código Civil (CC) geregelt, sondern findet auch in einer Reihe von Provinzen und Gebieten in so genannten Foralrechten (Teilrechts-ordnungen) Anwendung. Um einen ersten Überblick zu generieren, beziehen sich die folgenden Fragen und Antworten überwiegend auf die Rechtslage nach dem allgemeinen Código Civil (CC).

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen & Antworten zusammengestellt

Welches Recht ist bei einer Erbschaft eines deutschen Staatsbürgers in Spanien anzuwenden? Muss im spanischen Erbrecht Erbschaftssteuer abgeführt werden?

Seit August 2015 wird grundsätzlich das spanische Erbrecht angewandt, sofern der deutsche Erblasser in Spanien seinen Wohnsitz hatte und selbst testamentarisch nicht von seinem Rechtswahlrecht Gebrauch gemacht hat. Das Erbrecht der autonomen Region Spaniens findet zusätzlich Anwendung, je nachdem wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat (insofern die betreffende autonome Region über ein eigenes Erbrecht verfügt). Dies wäre zum Beispiel der Fall von Katalonien oder den Balearen.

Wer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und deutsches Erbrecht gewählt hat, unterliegt dann auch grundsätzlich dem deutschen Erbrecht. Zu beachten gilt dennoch, dass alle in Spanien gelegenen Vermögensgegenstände dem spanischen Erbschaftssteuerrecht unterliegen.

Vorsicht: Die Rechtswahl des deutschen Erbrechts entbindet nicht von der Erbschaftssteuerpflicht in Spanien.

Den richtigen Zeitpunkt für erbrechtliche Regelungen gibt es möglicherweise nicht. Dafür aber eine allgemeine Empfehlung:

Erbrechtliche Gesichtspunkte sollten bereits bei bzw. vor der Vornahme größerer Investitionen in Spanien, z. B. beim Immobilienerwerb berücksichtigt werden. Darüber hinaus gilt grundsätzlich bis zum 60. Lebensjahr die Erbangelegenheiten geregelt zu wissen.

Deutsche Erblasser können und dürfen in Spanien notarielle Testamente erteilen. Oft wird dieses gewählt, um über das spanische Vermögen zu verfügen, ohne dass die Erben dafür in Deutschland ein Erbscheinverfahren einleiten müssen. Das spanische Testament darf jedoch kein Mittel für den Erblasser sein, die Rechte der gesetzlichen Erben zu umgehen (so zum Beispiel den Pflichtteil).

In manchen Fällen wird von spanischen Grundbuchämtern trotzdem ungeachtet des spanischen Testaments dennoch der deutsche Erbschein verlangt (so z. B. auf den Balearen).

Ein in Deutschland errichtetes Testament oder ein Erbvertrag wird in Spanien in der Regel nicht direkt anerkannt. Gemeinschaftliche Testamente sind nach den Regelungen des CC unzulässig. Das Berliner Testament zum Beispiel existiert in Spanien nicht.

Die Anerkennung eines Erbscheins ist unproblematisch. Die spanische Behörde will wissen, wer Erbe ist und nicht weshalb jemand Erbe wurde. Die entsprechende Bestätigung erfolgt durch den deut-schen Erbschein. Um den letzten Willen des Erblassers zweifelsfrei festzustellen, wird darüber hinaus nachgefragt, ob der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat. Hier ist eine Nach-frage beim Madrider Justizministeriums möglich. Dort kann der Erbe erfahren, ob der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat oder nicht, und wenn ja, wann, wo und bei welchem Notar. Der Erbe muss zur Erbschaftsannahme eine Bescheinigung des Madrider Justizministeriums vorlegen.

Ein spanisches Testament kann eigenhändig und handschriftlich abgefasst werden (sog. Ológrafo art. 688 – 693 CC). Diese Form des Testamentes muss Ort, Zeit (Datum und Uhrzeit) und Unterschrift enthalten. Es muss kein Notar aufgesucht werden. Ausländer können diese Art von Testament in ihrer Muttersprache verfassen (art. 688 CC). Da dieses Testament nicht in das Testamentsregister eingetragen wird und nicht notariell beurkundet wird, sollte man diese Art von Testament aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten nicht wählen.

Es kann auch ein „offenes Testament“ (Abierto, art. 694 – 705 CC) errichtet werden. Dieses muss vor dem zuständigen Notar geschehen (in besonderen Fällen werden noch zwei Zeugen benötigt).

Das „geschlossene Testament“ (Cerrado, art. 706 – 715 CC) muss vom Erblasser persönlich an den zuständigen Notar übergeben werden. Dieser versiegelt und verwahrt das Testament ohne es zu lesen und öffnet es erst nach dem Tod des Erblassers.

Außerdem gibt es noch das Militär- und das Seetestament (art. 716 – 731 CC).

Der mögliche Inhalt entspricht beim spanischem Recht weitgehend den Regelungen, die man aus Deutschland kennt. Es können Erben eingesetzt, ein Vermächtnis zugewandt, eine Erbeinsetzung mit einer Bedingung oder Befristung verknüpft werden, eine Teilungsanordnung getroffen oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Ebenso wie nach deutschem Recht gibt es bei der Testierfreiheit eine Einschränkung durch ein Pflichtteilsrecht. Kinder und deren Abkömmlinge, ersatzweise die Eltern und auch der überlebende Ehegatte haben einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Diese kann nicht vom Erblasser wirksam durch ein Testament entzogen werden.

In Spanien beträgt der Pflichtteil der Kinder in der Regel 2/3 des Nachlasses. Der der Eltern ½. Der Ehegatte erhält als Pflichtteil ein Nießbrauchrecht nach näherer Bestimmung in den art. 834 ff. CC.
Verstirbt der Erblasser ohne ein Testament zu hinterlassen oder ist das hinterlassene Testament unwirksam, soll nach art. 912 CC subsidiär die gesetzliche Erbfolge darüber entscheiden, von wem der Erblasser beerbt wird. Gemäß art. 807 CC sind grundsätzlich die Kinder und Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Sind solche nicht vorhanden die Eltern bzw. Vorfahren. Daneben existiert noch ein Ehegattenpflichtteil.

Für den Entzug des Pfichtteils müssen bestimmte, gesetzlich fixierte Gründe vorliegen, die es im Einzelfall durch einen spanischen Rechtsanwalt zu überprüfen gilt.

Nach deutschem Recht bedarf es keiner expliziten bzw. ausdrücklichen Erbschaftsannahme. Der Erbe tritt nahezu automatisch mit dem Versterben des Vererbers in dessen Rechtsposition ein.

Nach spanischem Erbrecht nimmt der Erbe i.d.R. seinen Erbteil ausdrücklich mittels notarieller Erbschaftsannahmeerklärung an und überträgt diesen in sein Eigentum (Aceptación y adjudicación de Herencia).

Insbesondere wenn sich im Nachlass spanische Immobilien befinden, muss der Erbe des deutschen Erblassers eine notarielle Urkunde erteilen, in der er die Erbschaft annimmt. Nur mittels einer derartigen Urkunde kann der Erbe als neuer Eigentümer der spanischen Immobilie ins spanische Grundbuch eingetragen werden.

Aufgrund der in der Urkunde angegebenen Wert werden die Erbschaftssteuern berechnet und abgeführt. Um mögliche Versäumniszuschläge zu vermeiden, sollte die notarielle Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers unterzeichnet und die Steuern entrichtet werden.

Im Rahmen dieser Urkunde wird auch der Pflichtteil durch Beteiligung des oder der Pflichtteilsberechtigten übertragen.

Sofern es in einer spanischen Erbschaft nur Bankvermögen gibt, reicht es aus, wenn die Erben ein Privatinventar über die geerbten Bankgüter erstellen auf Basis einer Bescheinigung der Bank(en) über das vorhandene Bankvermögen zum Zeitpunkt des Todes.

Diese Übersicht und der Nachweis über die entrichteten Erbschaftssteuern werden zusammen mit dem Erbschein bei der spanischen Bank eingereicht.
WICHTIG: Die Auszahlung des Bankvermögens an die Erben wird in der Regel erst dann erfolgen, wenn der Bank die Nachweise über die geleistete Zahlung der Erbschaftssteuer vorliegen.

In manchen Fällen können die Erben die Erbschaftssteuer nur mithilfe des Bankvermögens aus der Nachlassmasse bezahlen. Auf Antrag kann die Steuerschuld aus dem Bankvermögen des Erblassers beglichen werden.

  • Sterbeurkunde, apostilliert und übersetzt oder internationale Sterbeurkunde
  • Übersetzter Erbschein und mit Apostille versehen
  • Spanische Steuernummer des Verstorbenen und der Erben
  • Reisepässe oder Personalausweise des Verstorbenen und der Erben
  • Kaufvertragsurkunden bei spanischen Immobilien


Aufgrund der Komplexität und der Berücksichtigung von individuellen Rahmenbedingungen empfiehlt sich im Falle von Erben oder Vererben in den meisten Fällen eine anwaltliche Beratung durch den Experten. Damit kann eine adäquate Vermögensnachfolgeregelung in Form von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen im Sinne von allen Beteiligten frühzeitig sichergestellt werden.

Ab dem 17.8.2015 gilt mit der neuen Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Landes als maßgeblich, in dem der Erblasser seinen „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Indizien für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind soziale/familiäre Bindungen, Arbeit, Vermögensgegenstände, Sprache und der Wohnsitz.

Zu beachten ist jedoch, dass alle in Spanien belegenen Vermögensgegenstände dem spanischen Erbschaftssteuerrecht unterliegen.

Dies kann beim zentralen Register für Testamente in Madrid bzw. Justizministerium erfragt werden (Registro Central de Últimas Voluntades).

Gem. Art. 1732 CC erlischt eine spanische Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. In Deutschland hingegen gibt es keine solch konkrete Regelung, nach § 168 BGB ist dies durch Auslegung des Einzelfalles zu bestimmen. Generell kann aber festgehalten werden, dass eine deutsche Vollmacht bei der Anwendung deutschen Erbrechts auch über den Tod hinaus Wirksamkeit innehat.

Anders als in Deutschland bedarf es in Spanien einer sogenannten Erbschaftsannahme (aceptación y adjudicación de herencia), die durch einen spanischen Notar erfolgt. Erst mit dieser Urkunde kann die Umschreibung der Immobilie im Grundbuch erfolgen.

Wenn eine Erbengemeinschaft besteht, empfiehlt sich vor Erbschaftsannahme in Spanien, die Erbschaft mittels Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben zu regeln. Auch sollte der Wert der Immobilie welcher in der Erbschaftsannahmeurkunde festgelegt wird mit Bedacht gewählt werden.

Zwar besteht zwischen Spanien und Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, welches die Doppelbesteuerung insoweit vermeiden soll, als dass nachweislich in Spanien bezahlte Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden und umgekehrt. Dieses Abkommen bezieht sich jedoch nur auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, nicht jedoch auf die Erbschaftssteuer.

Bei einer länderübergreifenden Erbschaft findet die sogenannte Anrechnungsmethode Anwendung, welche die Doppelbesteuerung vermeiden bzw. zumindest reduziert soll. Auf Antrag ist hiernach die vom Erwerber gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, wenn das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt und nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in ganz Spanien erhoben. Eine Ausnahme gilt für das Baskenland und Navarra, welche eigene Erbschaftsteuergesetze haben.

Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht.

Seit dem 1.1.2015 kann der Erwerber der nicht in Spanien ansässig ist die Anwendung des Recht einer autonomen Region nach folgender Maßgabe wählen:

  1. War der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft ansässig (Residente), kann der Erwerber, der nicht in Spanien, aber in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Erblasser ansässig war, wählen.
  2. War der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU ansässig, kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Region Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet.

Spätestens sechs Monate nach dem Tod des Erblassers ist die Erbschaftssteuer in Spanien fällig.

Die Verjährungsfrist der spanischen Erbschaftsteuer beträgt grundsätzlich 4 Jahre beginnend mit dem Ende der Frist für die freiwillige Zahlung. Diese wiederum beträgt 6 Monate beginnend mit dem Erbfall.

Unsere Leistungen im spanischen Erbrecht

Aufgrund unserer Expertise in internationalen Erbangelegenheiten beraten und betreuen wir Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um das Thema deutsch-spanisches Erbrecht. Unsere Kanzlei in Karlsruhe verfügt über langjährige Erfahrung in der erbrechtlichen Beratung, von der formwirksamen Gestaltung von notariellen Testamenten und Erbverträgen bis hin zu kompletten Abwicklungen von Erbfällen.

Insbesondere in Erbfällen mit spanischem Bezug leisten wir Ihnen Beistand und unterstützen Sie beispielsweise hinsichtlich der Erbschaftsteuerpflichten. Dabei übernehmen wir alle erforderlichen Verwaltungstätigkeiten, klären alle notwendigen Angelegenheiten hinsichtlich der Erbschaftssteuer, begleiten unsere Mandanten bei notariellen Unterzeichnungen der Erbannahmen und stellen den ordnungsgemäßen Übergang des Eigentums an Immobilien, Bankguthaben, Aktienvermögen oder Geschäftsanteilen zugunsten der Erben sicher.

  • Vorbereitung von Testamenten, Erbverträgen, Vermächtnissen und sonstigen Verfügungen von letzten Willen
  • Nachlassverfahren und Erbprozesse
  • Testamentanpassung, Überprüfung des deutschen oder spanischen Testaments
  • Beratung in spanischem, deutschem und europäischen Erbrecht
  • Beratung in Erbschafts- und Schenkungssteuerfragen
  • Berechnung der Erbschaftssteuer in Spanien
  • Steuergünstige Nachlassplanung
  • Vollständige Abwicklung von Erbschaften in Spanien und Deutschland
  • Prozessführung bei sämtlichen spanischen Gerichten und Instanzen (Erbscheinverfahren, Geltendmachung von Pflichtteilen, erbliche Aus einandersetzungen, Teilung von Erbschaften)
  • Unternehmensnachfolge


Ebenso werden wir vorbereitend tätig, indem wir bei der Erstellung von Testamenten in Deutschland als auch in Spanien beraten, um die zeitlichen und finanziellen Nachteile einer Nachlassabwicklung über in Spanien belegenes Vermögen so gering als möglich zu halten.

Wir beraten dabei hinsichtlich der vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung des Erwerbes von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen und berücksichtigen dabei selbstverständlich auch steuerliche und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs in Spanien.

Sus personas de contacto

Miguel Ribas

Abogado -
Abogado español

Con sus muchos años de experiencia en derecho sucesorio español, alemán y europeo, asesora a clientes en alemán, español, catalán e inglés.
info@rb-abogados.eu

Juan Amengual

Abogado -
spanischer Rechtsanwalt

Bei der Abwicklung von deutschen, spanischen oder internationalen Erbschaftsangelegenheiten berät und begleitet Juan Amengual seine Mandanten sowohl in deutscher als auch in spanischer oder englischer Sprache.
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Spanisches Handels- & Gesellschaftsrecht

Im heutigen Wirtschaftsleben nehmen Gesellschaften unterschiedlichster Formen und die damit zusammenhängenden Gestaltungsaufgaben eine zentrale Rolle ein. Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist oft für den Erfolg eines Unternehmens ausschlaggebend, weshalb wir Sie bei allen Schritten der Gründung einer Gesellschaft – insbesondere die Wahl der Rechtsform, die Vertragsgestaltung und die Einhaltung aller notwendigen Formalitäten gerne beraten.

Unsere Kanzlei Ribas Brutschy Abogados in Karlsruhe berät und betreut Sie bei der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform, steht Ihnen bei der Gründung der Gesellschaft zur Seite und gibt Hilfestellung in steuerrechtlicher Hinsicht auch bei der Konzeption von Gesellschaftsverträgen. Wir begleiten Sie nicht nur während der Vorbereitungsphase, sondern stehen Ihnen auch während Ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeit als Partner zur Seite.

Unsere Leistungen im spanischen Handels-  und Gesellschaftsrecht

  • Beratung und Durchführung von Gesellschaftsgründungen in Spanien.
  • Gesellschaftsänderungen, -auflösungen und –abwicklungen.
  • Beratung bei Umsetzung einer Geschäftsidee in Spanien
  • Beratung bei Gründung einer S.L. in Spanien
  • Meldung der Gesellschaften bei den entsprechenden Ämtern, Eintrag im Handelsregister, Vorlage entsprechender Erklärungen bei den Steuerbehörden.
  • Organisation von Mitglieder- und Aktionärsversammlungen, Ernennung und Entlassung der Geschäftsführer sowie öffentliche Urkundserhebung aller in den Gesellschaftsversammlungen getroffenen Beschlüsse und Vereinbarungen.
  • Gestaltung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen

Su persona de contacto

Sergio Gomez

Abogado -
Spanischer Rechtsanwalt

Mit seiner langjährigen Erfahrung im spanischen und französischem Handels- und Gesellschaftsrecht berät Dr. Sergio Gómez seine Mandanten auf Deutsch, Spanisch, Französisch und Englisch.
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Spanisches Immobilienrecht

Unsere Kanzlei ist in ganz Spanien (inklusive den Kanarischen Inseln) für Sie tätig. Wichtig zu wissen: Sie benötigen keinen (zusätzlichen) Anwalt oder Gestoría vor Ort! Wir übernehmen Ihr Anliegen vollumfänglich für Sie ohne, dass Sie hierfür nach Spanien reisen müssen.

Darüber hinaus ist der Sitz unserer Steuerberatung in Spanien vor Ort und dank fortschreitender Digitalisierung sowie der Zulassung unserer Anwälte in Spanien, ist keine weitere Vor-Ort-Präsenz erforderlich.

Korrespondenzanwälte werden von uns nur in Ausnahmefällen eingesetzt oder wenn sich dies wesentlich kosteneffizienter ist.

Augen auf beim Immobilienkauf!

Sie wollen sich eine Immobilie auf dem spanischen Festland, auf den Kanarischen Inseln oder auf den Balearen kaufen oder verkaufen?

Wurde Ihnen gesagt, dass Sie einen Anwalt oder eine Gestoría vor Ort benötigen?

Unsere Kanzlei bietet Ihnen einen Full-Service rund um den Immobilienkauf bzw. -verkauf.

Wir können damit Ihr Anliegen vollumfänglich übernehmen, ohne dass Sie hierfür extra nach Spanien reisen müssen.

Darüber hinaus ist der Sitz unserer Steuerberatung in Spanien vor Ort. Dank fortschreitender Digitalisierung sowie der Zulassung unserer Anwälte in Spanien, ist keine weitere Vor-Ort-Präsenz erforderlich.

Korrespondenzanwälte werden von uns nur in Ausnahmefällen eingesetzt.

Unsere Erfahrungen der letzten Jahre möchten wir gerne mit Ihnen teilen.

Bei Immobilienkäufen ist besonders Vorsicht geboten, wenn:

  • Durch den Makler der gleiche Anwalt (i. d. R. des Verkäufers) für die Abwicklung empfohlen wird.
  • Durch den Makler, der Anwalt empfohlen wird, mit dem immer zusammengearbeitet wird
  • Durch den Makler mitgeteilt wird, dass Sie keinen Anwalt benötigen und er alles für Sie erledigt
  • Durch den Makler mitgeteilt wird, dass er einen guten Notar kennt
  • Vermeiden Sie jegliche Art von Interessenskonflikten und lassen Sie sich von einem unabhängigen, in Spanien zugelassenen Rechtsanwalt begleiten, der sich ausschließlich an Ihren Interessen als Mandant orientiert.
  • Bei einem Anwalt, der vom Makler empfohlen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Interessen von Makler und Anwalt gleich gerichtet sind: Ein schneller und zügiger Verkauf des Objektes. Eine in manchen Situationen erforderliche rechtliche Detailprüfung kann in einer solchen Konstellation ein wenig zu kurz kommen. Treten dann doch Haftungsfragen des Anwalts auf, sind diese im Anschluss vor den spanischen Gerichten zeit- und kostenintensiv zu klären.
  • Das originäre und legitime Interesse eines Maklers ist der Verkauf der Immobilie. Eine rechtliche Beratung kann und darf jedoch von einem Makler nicht erbracht werden.
  • Sich allein auf den notariellen Kaufvertrag und die Abwicklung durch das Notariat zu verlassen – wie in Deutschland üblich – kann in Spanien jedoch schwerwiegende Folgen haben.
  • Bei Immobilienkäufen und -verkäufen in Spanien empfehlen wir diese immer mit einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer spezialisierten Kanzlei durchzuführen. So können Sie unangenehme „Nebenwirkungen“ ausschließen!

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Für eine unverbindliche Ersteinschätzung oder einer Video-Beratung nutzen Sie gerne unseren Service.

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Als eine auf deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Karlsruhe und Ibiza sind wir mit beiden Rechtssystemen vertraut und vertreten Ihre Interessen bei Immobiliengeschäften sowohl in Deutschland als auch in Spanien. Ribas Brutschy Abogados unterhält enge Kontakte zu Notaren, Steuerberatern, Ämtern und Kooperationspartnern in ganz Spanien und Deutschland, um den Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie unkompliziert abwickeln zu können.

Erwerb & Veräußerung von Immobilien – Das Immobilienrecht in Spanien

Brauche ich einen Anwalt beim Immobilienkauf in Spanien?

Einen Anwalt zu einem Immobilienkauf in Spanien hinzuzuziehen ist ratsam. Am besten mit Kenntnissen sowohl des spanischen, als auch des deutschen Rechts. Das Kaufobjekt und die späteren Vertragsinhalte können durch ihn überprüft, sowie Formalien, wie zum Beispiel den Kontakt mit einem geeigneten Notar herzustellen, übernommen werden. Außerdem steht er generell im Laufe der ganzen Abwicklung beratend zur Seite. Ohne rechtliche Beratung bestehen Risiken, die vermeidbar sind.

Der Notar hat in Spanien, anders als in Deutschland, nicht so weitreichende Befugnisse. Er darf beispielsweise die von ihm erstellte Kaufurkunde nicht in das Grundbuch eintragen lassen. Ohne einen Notar kann ein Immobilienkauf jedoch nicht rechtssicher abgewickelt werden. Die Konsultation eines Rechtsanwalts, der dann den Kontakt zum Notar übernimmt, ist empfehlenswert und erspart damit viel Abstimmungszeit.

Der Notar überprüft zunächst die Geschäftsfähigkeit und Identität der Vertragsparteien und stellt danach die Kaufurkunde (Escritura Pública), i.d.R. auf Grundlage eines privatschriftlichen Kaufvertrages aus.

Diese Steuer basiert auf der offiziellen Wertsteigerung des Grundstücks (valor suelo) vom Kauf bis zum Verkauf. Sie berechnet sich aus dem Katasterwert des Bodens, der von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt wird. Maximal wird diese Wertzuwachssteuer aber für einen Zeitraum von 20 Jahren gefordert. Der genaue Wert kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Um sich die Plusvalía berechnen zu lassen, muss die Katasterreferenznummer (Referencia Catastral) sowie das Kaufdatum der Immobilie angeben werden.

Nach Verkauf der Immobilie ist die Plusvalía spätestens 30 Tage nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages zu zahlen. Diese Steuer ist vom Verkäufer zu entrichten. Eine Abwälzung dieser Steuer auf den Käufer stellt einen Rücktrittsgrund für den Käufer dar!

Bevor man sich in irgendeiner Weise rechtlich bindet, ist sicherzustellen, dass der Verkäufer auch wirklich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Ansonsten kann es im weiteren Verlauf, wenn beispielsweise die erworbene Immobilie weiterveräußert werden soll, zu Problemen kommen. Nach dem Erstellen der Kaufurkunde wird durch den Anwalt bzw. Notar veranlasst, dass eine sogenannte „Primera copia“ an das Grundbuchamt übermittelt wird. Die Eintragung der Kaufurkunde in das Grundbuch erfolgt jedoch erst nach Nachweis der entrichteten Grunderwerbssteuer. Zeit hat man hierfür in der Regel 30 Tage nach Ausfertigung der Urkunde.

Mit einem Immobilienkauf entstehen neben der Grunderwerbssteuer auch weitere steuerliche Pflichten. In Spanien ist hierfür eine Steuernummer erforderlich, die sogenannte „Número de Identificación de Extranjeros“ (N.I.E.). Eine solche Nummer kann entweder von dem hinzugezogenen Anwalt beantragt oder mit etwas Mehraufwand bei den spanischen Konsulaten in Deutschland angefordert gegeben.

Anders als bei einem persönlichen Immobilienkauf tritt der Käufer beim Kauf einer Immobilie über eine sogenannte „Sociedad de Responsibilidad Limitada“ (S.L. oder auch S.R.L.), vergleichbar mit der deutschen GmbH, als juristische Person auf. Dadurch schützt er sein persönliches Vermögen und kann eine gewisse Anonymität wahren. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2012 kann jedoch kein steuerlicher Vorteil mehr bezüglich der Grunderwerbssteuer durch diese Methode erreicht werden.

Hier finden Sie Informationen zur Firmengründung in Spanien

Anders als in Deutschland ist bereits ein privatschriftlicher Kaufvertrag über eine Immobilie wirksam und bedarf nicht erst der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. Um aber Eigentumsrechte gegenüber Dritten geltend machen zu können, muss man als Eigentümer im spanischen Grundbuch eingetragen sein. Demnach ist, obwohl dem spanischen Grundbuch eher nur deklaratorische Wirkung zukommt und auch ein Kauf ohne Eintragung abgewickelt werden kann, eine Grundbucheintragung in Spanien dringend zu empfehlen.

Anders als im deutschen Recht ist ein mündlicher Vertrag über eine Immobilie gem. Art. 1278 CC (spanisches BGB) wirksam, da das Prinzip der Formfreiheit in Spanien gilt.

In Spanien sind Anzahlungen bei privatschriftlichen Kaufverträgen in Höhe von ca. 10 % des Kaufpreises üblich. Erst bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages wird der Restkaufpreis bezahlt (Vgl. hierzu Art. 1454 CC).

Es gibt verschiedene Arten der Anzahlung, sogenannte „Arras“:

  • Anzahlung, die das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages bestätigt (arras confirmatorias)
  • Anzahlung, die einer Vertragsstrafe gleichkommt, um den Käufer zur Erfüllung des Vertrages anzuhalten (arras penales)
  • Anzahlungen mit Bußcharakter, die Käufer das Recht geben, vom Vertrag zurückzutreten. Dies bedeutet jedoch den Verlust der Anzahlung. Der Verkäufer kann sich vom Vertrag lösen, indem er dem ersten Käufer die Anzahlung in doppelter Höhe erstattet (arras penitenciales)
  • Anstelle direkter Anzahlung an Verkäufer eine treuhänderische Verwaltung der Anzahlung durch Anwaltskanzlei bis zum Abschluss der notariellen Kaufvertragsurkunde

Grundsätzlich gilt die Übergabe der Immobilie als Zahlungszeitpunkt, jedoch keinesfalls vor Unterschrift der notariellen Kaufvertragsurkunde.

Ein Reservierungsvertrag ist ein Vertrag zwischen der Verkäuferseite und dem Kaufinteressenten, indem sich die Verkäuferseite mit der Entrichtung eines Geldbetrages verpflichtet, die Immobilie nicht an einen anderen Interessenten zu veräußern. Meist geschieht dies mit einem individuellen Betrag, der beim Zustandekommen des Kaufvertrages auf den Kaufpreis angerechnet wird. Um volle Rechtssicherheit zu haben ist es zudem ratsam, den Vertrag notariell erstellen zu lassen. Sinnvoll ist ein solcher Reservierungsvertrag für den Käufer dann, wenn er tatsächliches Interesse an der Immobilie hat, dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags aber noch zeitliche Hindernisse, wie beispielsweise eine Rücksprache mit der Bank bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten, entgegenstehen. Wenn dieses Interesse aber noch nicht konkret genug ist, ist von einem Abschluss eines solchen Vertrages eher abzuraten, da möglicherweise die gezahlte Gebühr nicht mehr vom Makler zurückerstattet wird. Ratsam ist es, den Eigentümer mit in den Reservierungsvertrag einzubeziehen, da dieser ansonsten nicht gehindert ist, die für Sie reservierte Immobilie an einen Dritten weiterzuveräußern.

Die wesentlichen Voraussetzungen sind, dass einerseits der Verkäufer als (Vor-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und die Steuern entrichtet worden sind.

Die Grunderwerbssteuer variiert je nach autonomer Region, hält sich aber in der Regel zwischen 7-10 %. Je teurer die Immobilie ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Fällig wird diese Steuer innerhalb von 30 Werktagen ab Beurkundungstermin, andernfalls wird ein Säumniszuschlag gefordert.

i.d.R. Grunderwerbssteuer (Bei Neubauimmobilien, Mehrwertsteuer i.H.v. 10%)

Die Notargebühren und die Kosten für die Grundbucheintragung. Diese betragen in der Regel ca. 1,5 % des Kaufpreises. Außerdem, die spanische Grundsteuer, die von den Immobilieneigentümern entrichtet werden (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI). Berechnet wird die IBI mit dem Katasterwert (vergleichbar mit dem deutschen „Einheitswert“) des Grundstückes und dem gemeindlich festgelegten Steuersatz.

Der steuerliche Mindestwert richtet sich nach einer gemeindlichen Bemessungsgrundlage. Wenn der festgelegte Wert höher ist als der erzielte Kaufpreis (und nur auf diesen Steuern gezahlt werden) muss mit einer Überprüfung der Sachlage seitens der spanischen Steuerbehörden gerechnet werden.

Die Kapitalgewinnsteuer besteuert den erzielten Gewinn beim Verkauf einer Immobilie. Der Gewinn definiert sich als die Differenz des registrierten Kaufpreises (plus Ausgaben die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen) und dem registrierten Verkaufspreis. Der Prozentsatz der Kapitalgewinnsteuer ist für Residenten und Nicht-Residenten unterschiedlich hoch.
Der Verkäufer kann diese Gewinnspanne reduzieren, indem er Rechnungen vorlegt, die im direkten Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf der spanischen Immobilie stehen (Maklerkosten, Grunderwerbssteuer, Wertzuwachssteuer).

Wissenswert ist zudem, dass diese Steuer von Nicht-Residenten selbst zu berechnen und abzuführen ist. Diese Erklärung muss innerhalb von vier Monaten nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages abgegeben werden.

Nicht-Residenten bezahlen generell 19 % auf die Höhe des Gewinns. Ist der Verkäufer kein spanischer Resident, muss der Käufer 3 % des gesamten Verkaufspreises einbehalten und an.

Die Fehler welche beim Kauf einer spanischen Ferienimmobilie gemacht werden sind vielfältig. Im Folgenden einige häufig vorkommende Fehler:

  • Fehlende Prüfung der Lastenfreiheit der Immobilie
  • Fehlende Prüfung des Grundbuchauszuges
  • Versteckte Vertragsklauseln, die beispielsweise Mängelgewährleistung ausschließen
  • Nichtbeachtung von etwaigen Vorkaufsrechten
  • Nichtzahlen von Steuern und damit verbundene Strafzahlungen, die in Spanien sehr hoch sind
  • Formalien: häufigste Gestaltungsfehler beim Kauf

Einmalige Steuern

GRUNDERWERBSTEUER

  • Der Kauf einer gebrauchten Immobilie unterliegt der Grunderwerbsteuer (ITP). Die Festsetzung der Höhe der Grunderwerbsteuer steht den einzelnen Gebietskörperschaften zu und liegt i.d.R. zwischen 8 bis 10% der Kaufsumme.
 

MEHRWERTSTEUER

  • Während der Kauf einer gebrauchten Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegt, hat der Käufer beim Erwerb einer Neubau-Immobilie Mehrwertsteuer (IVA) zu bezahlen. Der anzuwendende Steuersatz ist abhängig von der Art der Immobilie: Bei Wohnimmobilien einschl. Garagenstellplätzen (max. 2 pro Wohneinheit) sind auf den Kaufpreis 10 % IVA zu zahlen.
  • Beim Kauf von Grundstücken von einem Gewerbeunternehmen sowie beim Kauf von Gewerbeimmobilien beträgt der Steuersatz 21 %. Grunderwerbsteuer und Mehrwertsteuer fallen nie kumulativ, sondern stets alternativ an.
 

BEURKUNDUNGS- UND STEMPELSTEUER

  • Unterliegt ein Erwerbsvorgang der Mehrwertsteuer, fällt neben dieser Beurkundungs- oder Stempelsteuer (AJD) an. Auch hier ist der Steuersatz in den verschiedenen Autonomen Regionen Spanien unterschiedlich, i.d.R. zwischen 0,5 und 2%.

Laufende jährliche Steuern

GRUNDSTEUER

  • Die Grundsteuer (IBI) wird auf den Wert von Land- und Stadtgrundstücken auf der Basis des Katasterwertes von der zuständigen Gemeinde erhoben und ist jährlich zu entrichten. Steuerpflichtig sind der Eigentümer der Immobilie, der Erbbauberechtigte und der Nießbraucher. Die Höhe der Grundsteuer wird von den Gemeinden festgesetzt und liegt spanienweit zwischen 0,4 % und 1,1 % bei erschlossenen Grundstücken und zwischen 0,3 % und 0,9 % bei unerschlossenen Grundstücken.
EINKOMMENSTEUER

a) Einkommensteuer (IRPF) bei Selbstnutzung der Immobilie

Der spanische Fiskus besteuert bei einem Nichtansässigen (no residentes), der die Immobilie nur zu Ferienzwecken nutzt, den Selbstnutzungsvorteil als fiktive Mieteinnahme. Die Steuer beträgt 19 % auf 1,1 % des Katasterwertes.

b) Einkommensteuer bei Vermietung

Wird die Immobilie eines Nichtresidenten vermietet, ist für diesen Zeitraum die Einkommensteuer von 19 % auf die Mieteinnahmen zu zahlen. Allerdings sind diverse Kosten abzugsfähig, z.B. Zinsen für Hypothekendarlehen, Gemeinschaftskosten bei einer Wohnanlage, Grundsteuer, Instandsetzungskosten, Versicherungen, Kosten für Versorgungsträger, Abschreibung = 3 % p.a. auf den Wert der Baulichkeiten.

 
VERMÖGENSSTEUER

Das Jahr 2018 hat in Spanien ohne Vermögenssteuer begonnen, da diese bis zu 100 % subventioniert ist.

Zwar ist die Vermögenssteuer für 2017 zu zahlen (bis Ende Juni 2018), da das Real Decreto-Ley 3/2016, vom 2. Dezember (BOE 2016.12.03) die Subventionierung für 2017 eliminierte, selbiges Gesetz aber die Bonifizierung für 2018 vorsieht. Da die Vermögensteuer auf das am 31. Dezember eines jeden Jahres vorhandene Vermögen berechnet wird, ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber kurz vor Ablauf des Jahres noch beschließt, die Steuer für 2018 doch zu erheben.

EINKOMMENSTEUER AUF DEN VERÄUSSERUNGSGEWINN

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie in Spanien ist in Spanien zu versteuern. Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis (zzgl. damaliger Erwerbsnebenkosten – IVA, Grunderwerbsteuer, Notar- und Registerkosten, werterhöhender Aufwendungen – Modernisierungs- und Renovierungskosten, akkumulierte Abschreibungen, Maklergebühren) und dem Verkaufserlös. Auf den so ermittelten Gewinn haben Nichtresidenten 19 % Steuern zu zahlen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es in Spanien – anders als in Deutschland – keine Spekulationsfrist gibt, also der Gewinn immer mit demselben Steuersatz von 19 % zu versteuern ist.

DER 3 %-IGE STEUEREINBEHALT

Bezüglich der vom Verkäufer zu zahlenden Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn gibt es in Spanien die Sonderregelung, dass der Käufer, wenn der Verkäufer ein Nichtresidente ist, 3 % des beurkundeten Kaufpreises einzubehalten  einbehalten und innerhalb eines Monats als als Akontozahlung auf die Gewinnsteuer des Verkäufers an das Finanzamt abführen. Der nichtresidente Verkäufer hat innerhalb von 4 Monaten ab Verkauf eine Steuererklärung für den Immobilienverkauf abzugeben, in der die 3 % als bereits geleistete Zahlung auf die endgültige Steuerschuld angerechnet werden.

WERTZUWACHSSTEUER (PLUSVALÍA)

Neben der Gewinnsteuer fällt auf Seiten des Verkäufers beim Verkauf die sogenannte Wertzuwachssteuer (Plusvalía) an, die von den örtlichen Gemeinden erhoben wird. Sie besteuert den (fiktiven) Wertzuwachs von Grund und Boden – nicht der Baulichkeiten – seit dem letzten Beurkundungsvorgang.  Zur Berechnung benötigt man den Katasterwert des Bodens, die Dauer des Besitzes und den Berechnungsfaktor der jeweiligen Gemeinde. Die Steuerschuld der Plusvalía ist innerhalb von 30 Tagen im Wege der Selbstveranlagung an das Finanzamt zu zahlen.

Allgemein sollten Sie für die mit dem Kauf verbundenen Kosten 10-15% des Budgets einkalkulieren.

Sämtliche Immobilienverträge müssen in Spanien vor dem Notar unterzeichnet werden. Die Gebühren dafür sind gesetzlich festgelegt und liegen, je nach Kaufpreis, zwischen 800 und 1000 Euro. Für die Registrierung im Eigentumsregister (vergleichbar mit dem Grundbuch) sollten weitere 400 bis 750 Euro einkalkulieren. Die Gebühren sind wie in Deutschland gesetzlich festgelegt.

Ein wichtiger Teil der Nebenkosten beim Immobilienkauf sind die Steuern. Die Art und Höhe der anfallenden Steuern hängt davon ab, ob es sich um eine Neubau-Immobilie oder um eine Immobilie aus Vorbesitz handelt.

Sollten Sie einen Teil des Kaufpreises über eine spanische Bank finanzieren, müssen Sie zusätzlich etwa 350 bis 600 Euro für die Erstellung eines Gutachtens der Immobilie berücksichtigen. Für den Darlehensvertrag fallen ebenfalls Notarkosten, Kosten für die Eintragung ins Eigentumsregister sowie Beurkundungssteuern an.

Jeder Erwerber einer spanischen Immobilie benötigt, spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde, eine spanische Steuernummer. Wenn der Kauf mittels eines Hypothekendarlehens erfolgen soll, wird das Kreditinstitut eine offizielle Wertermittlung der Immobilie durchführen lassen, um den Wert und die Beleihungsgrenze der Immobilie zu ermitteln.

Darüber hinaus ist zu empfehlen ein spanisches Bankkonto zu eröffnet, sodass Sie die Stromrechnungen, die Grundsteuern und sonstige anfallende Gebühren per Lastschrift beglichen werden können.

Unsere Leistungen im spanischen Immobilienrecht

  • Beratung, Betreuung und vollständige Abwicklung des Immobilienkaufs bzw. des Immobilienverkaufs
  • Prüfung im Vorfeld eines Immobilienkaufs oder Prüfung in Spanien gelegener Grundstücke (Beispielsweise Feststellung von Eigentumsverhältnissen durch Katasterbeschreibung oder Grundbuchauszug)
  • Verhandlung, Erstellung, Abwicklung bzw. Prüfung des Kaufvertrages nach spanischem Recht (Vorvertrag, privater Kaufvertrag, Optionsvertrag, notarieller Kaufvertrag oder Anzahlungsmodalitäten usw.)
  • Vorbereitung von Immobilienverträgen und vollständige Kaufvertragsabwicklung mit allen damit zusammenhängenden Aspekten (Notar, Grundbuchamt, Gemeinde, Katasteramt, Grundsteuer, Wertzuwachssteuer etc.)
  • Beratung über die unterschiedlichen Steuern, die den Immobilienkaufvertrag belasten bzw. belasten können (Grunderwerbsteuer, Urkundensteuer, Mehrwertsteuer, Wertzuwachssteuer)
  • Beratung über weitere Kosten (Notargebühren, Grundbuchgebühren)
  • Erstellung der entsprechenden Steuererklärungen, Zahlung der fälligen Steuern, Eintragung des Kaufvertrages ins Grundbuch, Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Katasteramt
  • Immobilienschenkungen in Spanien
  • Vertretung bei Eigentümerversammlungen
  • Immobilienteilung bzw. Immobilienversteigerung
  • Aushebung & Rückabwicklungen von spanischen Kaufverträgen
  • Verfahren zur Eintragung von zusätzlicher Immobilienfläche ins Grundbuch
  • Verfahren zur Vervollständigung von sukzessiven Eigentumsverhältnissen im Grundbuch

Sus personas de contacto

Kelly Molina

Abogada -
spanische Rechtsanwältin

Mit ihrer Erfahrung im spanischen Immobilienrecht berät sie ihre Mandanten auf Deutsch, Spanisch und Englisch und begleitet sie bei Kauf- und Verkaufsabwicklungen bis zur Eintragung im Grundbuch.
info@rb-abogados.eu

Teresa Martín

Abogada -
argentinische Rechtsanwältin

Bei Fragen im spanischen Immobilienrecht sowohl bei Bestands- als auch bei Neubauimmobilien berät Teresa Martín ihre Mandanten auf Deutsch, Spanisch oder Englisch.
info@rb-abogados.eu

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Spanisches Mietrecht

Das spanische Mietrecht ist ebenfalls Bestandteil der Rechtsgebiete der Kanzlei Ribas Brutschy Abogados in Karlsruhe. Hierbei vertreten wir Sie sowohl als Mieter als auch Vermieter von Häusern, Wohnungen und Gewerbeflächen.

Unsere Leistungen im Spanischen Mietrecht

  • Überprüfung oder Erstellung des Mietvertrages, sei es Wohnungsmietvertrag oder Gewerbemietvertrag
  • Prüfen von Schadensersatzansprüchen
  • Eventuelle Eintragung des Mietvertrages ins Grundbuch
  • Aufzeigen von Möglichkeiten der Beendigung des spanischen Mietvertrages
  • Rechte und Pflichten im Mietverhältnis (Erhaltungsmaßnahmen und Verbesserungsarbeiten)

Teresa Martín

Abogada - argentinische Rechtsanwältin

Im spanischen Mietrecht berät und unterstützt Teresa Martín ihre Mandanten auf Deutsch, Spanisch oder Englisch. Die Erstellung, Prüfung und Überarbeitung von spanischen Mietverträgen gehören hierbei zu ihrem Repertoire.
info@rb-abogados.eu

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Spanisches Strafrecht

Die Abwendung drohender strafrechtlicher Sanktionen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt steht im Vordergrund unserer Tätigkeit.

Wir verteidigen Sie hierbei sowohl im spanischen als auch im deutschen Strafrecht, sowohl vor spanischen als auch deutschen Gerichten.

Dabei liegt der Schwerpunkt unserer Kanzlei auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität:

Nuestros servicios de asesoramiento y defensa penal abarcan, en particular, los siguientes ámbitos

  • Betrugsdelikte: Betrug, widerrechtliche Aneignung, Untreue
  • Diebstahl geistigen Eigentums
  • Unternehmensstrafrecht: Unlautere Verwaltung des Vermögens, Fälschung gesellschaftlicher Unterlagen, missbräuchliche und schädigende Vereinbarungen
  • Delikte gegen das Finanzamt und die Sozialversicherung Korruptionsstrafrecht
  • Markenstrafrecht
  • Fälschungsdelikte
  • Geldwäsche
  • Insolvenzdelikte

Su persona de contacto

Kristin Fieberg

Abogado

Kristin Fieberg asesora y apoya a sus clientes en alemán, español e inglés en asuntos de Derecho penal alemán. Está especializada en delitos contra la propiedad y el patrimonio, delitos de cuello blanco y Derecho penal en general.
info@rb-abogados.eu

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Spanisches Steuerrecht

Wir beraten Sie auf Deutsch und Spanisch in allen Belangen des spanischen, deutschen und internationalen Steuerrechts.

Aufgrund unserer Expertise unterstützen wir sowohl Residenten als auch Nichtresidenten bei Fragen zur Doppelbesteuerung, zu Gewerbe-, Erbschafts-, Einkommens-, Mehrwert-, Übertragungs-, Vermögens- oder Wertzuwachssteuer.

Unsere Leistungen im spanischen Steuerrecht

  • Spanische Einkommensteuererklärung für Nicht-Residente
  • Spanische Gemeindesteuer (IBI)
  • Steuern im Zusammenhang mit der Übertragung und dem Erwerb von spanischem Grundbesitz
  • Steuern bei deutsch-spanischen Erbfällen
  • Nachholung von steuerrelevanten Angaben
  • Beratung bei Steuerhinterziehungsdelikten nach spanischem und deutschem Recht

Die Vertretung vor den spanischen Steuerbehörden sowie vor spanischen Gerichten übernehmen wir ebenfalls.

Sus personas de contacto

Miguel Ribas

Abogado -
Abogado español

Con sus muchos años de experiencia en derecho contractual alemán e internacional, asesora a clientes, especialmente de Karlsruhe, en alemán, español, catalán e inglés.
info@rb-abogados.eu

Juan Amengual

Abogado -
spanischer Rechtsanwalt

Bei Fragen zum spanischen und internationalen Steuerrecht unterstützt Juan Amengual seine Mandanten auf Deutsch, Spanisch oder Englisch. Seine fachlichen Schwerpunkte sind Erbschafts-, Schenkungs- , Immobilien- sowie Vermögenssteuerrecht.
info@rb-abogados.eu

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Spanisches Vertragsrecht

Das spanische Vertragsrecht ist ein wesentlicher Teil unserer täglichen Tätigkeit. Die laufende Beratung von Unternehmen hinsichtlich einer Vielgestalt von verschiedensten spanischen Verträgen ist einer unserer Tätigkeitsschwerpunkte. Ebenso berät unsere Kanzlei auch Privatpersonen vor, nach oder während eines Vertragsabschlusses in Spanien.

Unsere Leistungen im spanischen Vertragsrecht

Erstellung, Prüfung und Durchsetzung von:
  • Contratos de compra
  • Contratos de derecho mercantil
  • Acuerdos de agencia comercial
  • Acuerdos de franquicia y distribución
  • Contratos de distribuidores autorizados
  • Werk- und Dienstverträgen
  • Contratos laborales

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Spanisches Wettbewerbsrecht

Unsere spanisch-deutsche Kanzlei in Karlsruhe berät Mandanten in allen Bereichen des internationalen Wettbewerbsrechts. Dabei nehmen wir sowohl die Überprüfung eines bevorstehenden Geschäftsvorhabens als auch die Vertretung vor den öffentlichen Wettbewerbsbehörden wahr.

Wir überprüfen Vertragswerke auf wettbewerbsrechtliche Implikationen und beraten Sie hinsichtlich ihres Handels – und Ihrer Vertriebspraktiken, einschließlich derjenigen die einen unlauteren Wettbewerb oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung betreffen. Wir übernehmen die Mitteilungen von Transaktionen und Vereinbarungen an die zuständigen Wettbewerbsbehörden und betreuen Sie in Wettbewerbsverfahren.

Unsere Leistungen im spanischen Wettbewerbsrecht

  • Beratung zu Geschäftsvorhaben
  • Gutachten und juristische Stellungnahmen
  • Abmahnung und Abwehr im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und der Werbung.
  • Geltendmachung und gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsrechten in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb
  • Sanktionen und Zurückweisung von Sanktionen
  • Prozessführung bei den Handelsgerichten und vor der Nationalen Kommission für den Wettbewerb und gerichtliche Überprüfung
  • Fundierte Rechtsberatung und Bewertung wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit von Wettbewerbshandlungen
  • einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheklagen
  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
  • Schutzschriften

Ziel ist es die folgenden Ansprüche durchzusetzen oder zu verhindern:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Widerruf
  • Anspruch auf Gegendarstellung
  • Anspruch auf Beseitigung
  • Anspruch auf Auskunft
  • Anspruch auf Schadensersatz

Sus personas de contacto

Kristin Fieberg

Abogado

En caso de litigio, Kristin Fieberg asesora a sus clientes en disputas legales en Alemania y España. Una parte integral de su trabajo consiste en registrar, analizar y evaluar la situación fáctica y jurídica antes de interponer una demanda y examinar las perspectivas de éxito.
info@rb-abogados.eu

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Prozessführung in Spanien

Primäres Ziel unserer Kanzlei ist zunächst gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und bereits entstandene Konflikte mittels außergerichtlicher Einigung zu lösen. Wir sind stets darum bemüht, immer zuerst einen Vergleich oder ein Schlichtungsverfahren zu erzielen. Bei unvermeidlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen vertreten wir persönlich unsere Mandanten und suchen eine maßgeschneiderte Lösung für jeden Fall.

Darüber hinaus begutachten wir vor Klageerhebung die Sach- und Rechtslage, um die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung zu prüfen. Neben dem Führen streitiger Verfahren gehört auch die freiwillige Gerichtsbarkeit zu unserem Beratungsspektrum (wie in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten).

Ribas Brutschy Abogados in Karlsruhe führt für ihre Mandanten von Deutschland aus jede Art von Gerichtsverfahren in Spanien. Unsere spanischen Rechtsanwälte (Abogados) können hierbei vor sämtlichen spanischen Gerichten in jeder Instanz auftreten.

Unsere Leistungen im spanischen Prozessrecht

  • Zivil- und Strafverfahren
  • Feststellungsverfahren
  • Mahnverfahren
  • Verfahren zur Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen
  • Vollstreckungsverfahren
  • In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten: Widerspruchsverfahren und Klagen vor dem Verwaltungsgericht
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Kristin Fieberg

Abogado

En caso de litigio, Kristin Fieberg asesora a sus clientes en disputas legales en Alemania y España. Una parte integral de su trabajo consiste en registrar, analizar y evaluar la situación fáctica y jurídica antes de interponer una demanda y examinar las perspectivas de éxito.
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